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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11 B ER (https://dejure.org/2011,121682)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.12.2011 - L 9 AS 967/11 B ER (https://dejure.org/2011,121682)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER (https://dejure.org/2011,121682)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 9 AS 699/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11
    Dem lag für die Zeit vom 20. April 2009 bis 31. März 2010 die Entscheidung des Senats vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER - zugrunde, mit der insoweit eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerdegegners ausgesprochen worden war.

    Am 19. August 2011 haben die Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Hannover einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und begehren die Weiterbewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten für Unterkunft und Heizung (" ...weiterhin Leistungen für die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu gewähren ..."; vgl. Antragsschrift vom 19. August 2011) und verweisen auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER -.

    Zur Begründung trägt er vor, dass er aufgrund des Beschlusses des Senats vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER - nur bis zum 31. März 2010 verpflichtet gewesen sei, Leistungen für Unterkunft und Heizung in der jeweils anfallenden Höhe bis zu dem nach dem Wohngeldrecht zu ermittelnden Betrag als Zuschuss und darüber hinaus als Darlehen zu gewähren.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte (Band 5 und 6, Blatt 715 bis 1292) und die weitere Gerichtsakte aus dem vorherigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - L 9 AS 699/09 B ER -, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER - ausgeführt:.

    Anhaltspunkte dafür, dass es den Beschwerdeführern im Jahr 2013 nicht (mehr) möglich sein soll, die verbliebenen Schulden aus dem Erwerb der Eigentumswohnung mit Hilfe ihrer Lebensversicherung weitgehend abzulösen, sind weder aus der vorliegenden Gerichtsakte noch der beigezogenen Verwaltungsakte oder der weiteren Gerichtsakte aus dem vorherigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - L 9 AS 699/09 B ER - ersichtlich.

    Der Senat hat davon abgesehen, in der Tenorierung wie in der vorherigen Entscheidung vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER - eine Differenzierung zwischen den Aufwendungen für Unterkunft bis zu dem Betrag nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz, Mietenstufe IV, mit 10 % Zuschlag (= zurzeit 514, 80 EUR) und den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorzunehmen.

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung von Tilgungsraten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11
    Soweit der Beschwerdegegner vorträgt, dass es sich zur Übernahme von Tilgungsleistungen um einen überschaubaren Zeitraum handeln müsse, in dem ein finanzieller Engpass überbrückt werden solle, hält der Senat dieses Kriterium, dass sich in den Vorgaben des BSG zur "weitgehend abgeschlossenen Vermögensbildung" (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 79/10 R -, Juris Rn. 19) und dem "fast abbezahlten Wohneigentum" (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 79/10 R -, Juris Rn. 20) widerspiegelt, vorliegend für erfüllt.

    Der Senat geht davon aus, dass die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, sodass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 79/10 R -, Juris Rn. 18 bis 20).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Finanzierungskosten für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11
    Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgend (z.B. Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 -) sei bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensschuld insoweit ein Darlehen nur dann zu gewähren, wenn es sich um einen überschaubaren Zeitraum handele, in dem ein finanzieller Engpass überbrückt werden solle.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 = FEVS 60, 293 ff) aber in Abänderung der bisherigen ständigen Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung in besonderen Fallgestaltungen jedenfalls bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2009 - L 7 AS 456/09

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Regelungsanordnung bzgl.

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11
    Bei einem Streit um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, vorliegend Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, ist grundsätzlich ein Anordnungsgrund zu bejahen, weil gerade diese Leistungen dazu bestimmt sind, ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2009 - L 7 AS 456/09 B ER -).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11
    Dabei müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, Juris Rn. 26).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R

    Arbeitslosengeld II - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11
    Zur Begründung weist das BSG im Wesentlichen darauf hin, es gebe keinen sachlichen Grund im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten, Haus- oder Wohnungseigentümer anders als Mieter zu behandeln (vgl. etwa BSG, U. v. 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R = info also 2009, 87).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2017 - L 11 AS 795/14
    Im anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das LSG Niedersachsen-Bremen den Beklagten mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (L 9 AS 967/11 B ER), den Klägern bis 29. Februar 2012 vorläufig weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 267, 52 Euro zu gewähren.

    Auf der Grundlage des Beschlusses des LSG vom 7. Dezember 2011 (L 9 AS 967/11 B ER) hat der Beklagte darüber hinaus einen Betrag i.H.v. monatlich 267, 52 Euro als Darlehen gewährt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2013 - L 11 AS 1153/13
    Sie bewohnen eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung, die eine Wohnfläche von 92 qm hat (dazu im Einzelnen: Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER und vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER).

    Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die darlehensweise Gewährung von Leistungen für KdU zwischen den Beteiligten auch noch nicht streitig war (vgl. dazu im Einzelnen die Darstellung in den Beschlüssen des 9. Senats vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER und vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2017 - L 11 AS 1158/13
    Die 1951 und 1954 geborenen Beschwerdeführer, die verheiratet sind, stehen seit April 2005 im ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung, die eine Wohnfläche von 92 qm hat (dazu im Einzelnen: Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER und vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER).

    Nach Widerspruch und einstweiligem Rechtsschutzverfahren betreffend die Höhe der Kosten der Unterkunft - KdU - (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER) erließ der Beklagte den "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" am 20. Dezember 2011, mit dem er den Bescheid vom 16. August 2011 insoweit abänderte, als er Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 794, 87 Euro gewährte.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2011 - L 15 AS 252/11
    In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen S 9 AS 967/11 ER, welches dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, hat die Antragstellerin am 20. Juni 2011 bei dem Sozialgericht K. begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, "Leistungen nach dem SGB II in vollständiger Höhe zugunsten der Antragstellerin und ihres minderjährigen Sohnes L. festzusetzen und auszuzahlen".
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2017 - L 11 AS 781/13
    Außer den Gerichtsakten haben die Gerichtsakten der einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 55 AS 3519/11 ER/ L 9 AS 967/11 B ER sowie 8 Bände Verwaltungsakten vorgelegen und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2017 - L 11 AS 1157/13
    Die 1951 und 1954 geborenen Kläger, die verheiratet sind, stehen seit April 2005 im ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung, die eine Wohnfläche von 92 qm hat (dazu im Einzelnen: Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER und vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2013 - L 11 AS 1154/13
    Die 1951 und 1954 geborenen Kläger, die verheiratet sind, stehen seit April 2005 im ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung, die eine Wohnfläche von 92 qm hat (dazu im Einzelnen: Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER und vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2013 - L 11 AS 1152/13
    Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die darlehensweise Gewährung von Leistungen für KdU zwischen den Beteiligten auch noch nicht streitig war (vgl dazu im Einzelnen die Darstellung in den Beschlüssen des 9. Senats vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER und vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2017 - L 11 AS 1160/13
    Die 1951 und 1954 geborenen Kläger, die verheiratet sind, stehen seit April 2005 im ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung, die eine Wohnfläche von 92 qm hat (dazu im Einzelnen: Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2009 - L 9 AS 699/09 B ER und vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 967/11 B ER).
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